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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.04.1989 - 2 B 16.89   

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https://dejure.org/1989,6823
BVerwG, 20.04.1989 - 2 B 16.89 (https://dejure.org/1989,6823)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1989 - 2 B 16.89 (https://dejure.org/1989,6823)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1989 - 2 B 16.89 (https://dejure.org/1989,6823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfeberechtigung eines Übergangsgebührnisse beziehenden ehemaligen Soldaten auf Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1989 - 2 B 16.89
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 20.04.1989 - 2 B 16.89
    Hiernach ist ein Aufklärungsmangel nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die angeblich nicht aufgeklärte Tatsache konkret unter Angabe des Beweismittels benannt wird, dessen Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und wenn ferner angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (vgl. z.B. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 20.04.1989 - 2 B 16.89
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 18.09.1992 - 2 B 16.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7502
OVG Berlin, 18.09.1992 - 2 B 16.89 (https://dejure.org/1992,7502)
OVG Berlin, Entscheidung vom 18.09.1992 - 2 B 16.89 (https://dejure.org/1992,7502)
OVG Berlin, Entscheidung vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 (https://dejure.org/1992,7502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Straßenland; Bedürfnisanstalt; Geruchsbelästigungen; Stadtstreicher; Planungsrecht; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Nachbarklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bedürfnisanstalt; Planungsrechtliche Zulässigkeit; Geruchsbelästigung; Beeinträchtigung der Umgebung; Mißbräuchliche Nutzung; Stadtstreicher

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 701 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 11 B 24.08

    Bolzplatz in der Eosanderstraße bleibt zeitlich eingeschränkt offen

    Denn eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Bolzplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Bolzplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f.).
  • VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11

    Anwohnerklagen gegen Spiel- und Sportplatz ohne Erfolg

    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Spielplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Spielplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 - sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301712 - Rn. 29, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2014 - 2 B 1.13

    Feststellungsklage; Notwendigkeit einer Befreiung; Werbeanlage auf öffentlicher

    Auf bauplanungsrechtlich festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind grundsätzlich nur diejenigen baulichen Anlagen zulässig, die der zweckentsprechenden Herrichtung der Verkehrsfläche dienen oder mit dieser Festsetzungsart aufgrund ihrer Zweckbestimmung vereinbar sind, wie etwa Busbahnhöfe, Wartehallen öffentlicher Verkehrsmittel, Telefonzellen, Anschlagsäulen und ähnliche Anlagen (vgl. zu einer öffentlichen Bedürfnisanstalt OVG Berlin, Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 -, LKV 1993, S. 203; zu einer "klassischen" Litfaßsäule für Informationen, Veranstaltungshinweise, Ankündigungen und Aufrufe Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 1997 - Bf II 13/96 -, juris Rn. 37; vgl. ferner Gierke in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2014, § 9 Rn. 217).
  • VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11

    Schädliche Umwelteinwirkung durch Sportplatznutzung

    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Sportplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Sportplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 - sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301712 - Rn. 29, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 17.01.2013 - 5 K 449/09

    Immissionsschutzrecht

    Denn eine von der gegebenen Spielplatzordnung und der Beschilderung abweichende Benutzung des Bolzplatzes müsste sich die Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Bolzplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f.).
  • VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 12 K 87/96

    Errichtung einer beleuchteten Werbesäule mit Toilettenanlage als Verstoß gegen

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